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Bauleitplanung

Hier erhalten Sie Informationen zu den aktuellen Bauleitplanverfahren.

Mit dem Flächennutzungsplan und der Aufstellung von Bebauungsplänen lenkt die Gemeinde die bauliche Entwicklung in den Ortsteilen. Im Aufstellungsverfahren der Bauleitplanung werden die Planunterlagen öffentlich ausgelegt, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und Anregungen oder Bedenken zur Planung zu äußern.


Die veröffentlichten Planunterlagen stellen wir auch online auf dieser Seite zur Einsicht bereit. Hier stellt die Gemeinde Haldenwang die jeweils aktuellen Bebauungspläne zur Verfügung.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Bauamt.

 


 

LAUFENDE BAULEITPLANVERFAHREN:


 

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Haldenwang zur 13. Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Haldenwang sowie der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lauben

 

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
 

Der Gemeinderat Haldenwang hat in seiner Sitzung am 26.07.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Im Oy“ sowie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes hierzu beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 7.61 ha und liegt im Südwesten des Gemeindegebietes von Haldenwang bzw. zu einem kleinen Teil auf Flächen der Gemarkung Lauben.

 

Mit der Bauleitplanung beabsichtigt die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage zu schaffen. Nachdem sich die geplante Nutzung nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) ableitet ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes Haldenwang (13. Änderung) erforderlich. Diese soll parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Nachdem auch eine Teilfläche des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lauben im Geltungsbereich liegt, soll dieser mit geändert werden (5. Änderung).

 

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.

 

In den jeweiligen rechtswirksamen Flächennutzungsplänen ist die Fläche als Rekultivierungsfläche bzw. Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Nachdem sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln muss, ist eine entsprechende Änderung der Flächennutzungspläne für den Geltungsbereich erforderlich. Die Flächen sollen als „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik“ in den jeweiligen Flächennutzungsplänen dargestellt werden.

 

Nachdem eine untergeordnete Teilfläche des Projektgebietes (ca. 1,1 ha) auf der Gemarkung der Gemeinde Lauben liegt ist eine rechtliche Übertragung der Planungshoheit auf die Gemeinde Haldenwang erforderlich. Hierzu wurde bereits, in Abstimmung mit der Gemeinde Lauben und dem Landratsamt Oberallgäu eine entsprechende Zweckvereinbarung erstellt. Die Gemeinde Lauben hat hierzu am 04.Juli 2023 eine zustimmende Beschlussfassung getroffen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt gemacht.

 

Haldenwang, den 11.08.2023

 

gez.

Josef Wölfle

1. Bürgermeister

 

Geltungsbereich Flächennutzungsplan

 


 

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Haldenwang zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Im Oy“ (Freiflächenphotovoltaik)

 

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
 

Der Gemeinderat Haldenwang hat in seiner Sitzung am 26.07.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Im Oy“ beschlossen. Der Geltungsbereich liegt im Südwesten des Gemeindegebietes von Haldenwang bzw. zu einem kleinen Teil auf Flächen der Gemarkung Lauben und umfasst eine Fläche von ca. 7,61 ha und beinhaltet die Flurnummern 984 sowie je Teilflächen von 987 und 987/2 der Gemarkung Haldenwang sowie die Flurnummer 364 der Gemeinde und Gemarkung Lauben.

 

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.

 

Mit der Bauleitplanung beabsichtigt die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage zu schaffen. Projektträger ist eine Energiegesellschaft (e-con AG / Familie Trenkwalder). Vorgesehen ist die Errichtung einer zusammenhängenden Freiflächen-Photovoltaik- Anlage auf einer Größe von ca. 7,61 ha. Die geplante Leistung der Freiflächen-PV Anlage liegt bei ca. 7,0 MW (7,4 Mio kWh pro Jahr). Ziel ist es, den erzeugten Strom über Power-Purchase-Agreement (PPAs) an regionale Unternehmen zu veräußern.

 

Zum größten Teil handelt es sich beim geplanten Projektgebiet um rekultivierte Flächen, welche nach dem Ende des ehemaligen Kiesabbaus wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wurden jedoch keine optimalen Bedingungen für die Landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufweisen (Vernässungen).

 

Nachdem sich der Bebauungsplan nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Haldenwang ableitet ist eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Eine untergeordnete Teilfläche des Projektgebietes (ca. 1,1 ha) liegt auf der Gemarkung der Gemeinde Lauben, was eine rechtliche Übertragung der Planungshoheit auf die Gemeinde Haldenwang bedingt. Hierzu wurde bereits, in Abstimmung mit der Gemeinde Lauben und dem Landratsamt Oberallgäu eine entsprechende Zweckvereinbarung erstellt. Die Gemeinde Lauben hat hierzu bereits am 04.Juli 2023 eine zustimmende Beschlussfassung getroffen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt gemacht.

 

Haldenwang, den 11.08.2023

 

gez.

Josef Wölfle

1. Bürgermeister

 

Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan

 


 


ABGESCHLOSSENE BAULEITPLANVERFAHREN:

Aufhebung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord" sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Börwang-Nord“

 

 Börwang-Nord - Geltungsbereich 

 

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord" sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord"

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Haldenwang hat am 12.09.2023 für das Wohngebiet 

"Börwang-Nord"

die Aufhebung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord" sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord" in der Fassung vom 26.05.2023 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Börwang und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. 

Diese Aufhebung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. 

Die Aufhebung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord" sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord"– bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Haldenwang (Römerstr. 3, 87490 Haldenwang), Zimmer 32 (2. OG, Bau- und Liegenschaftsamt), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Aufhebung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. 
(Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr; oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter 08374/9300-28).

Zudem soll der in Kraft getretene Aufhebung des Bebauungsplanes "Börwang-Nord" und der 1. Änderung hierzu mit Begründung im Internet unter www.haldenwang.de im Menüpunkt Rathaus & Bürgerservice unter der Rubrik Bauleitplanung oder 
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.


Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Aufhebung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.


Haldenwang, den 13. Oktober 2023

 

gez.

Josef Wölfle

1. Bürgermeister
 


 

Bebauungsplan "Beim Mühlenbauer" Börwang mit  1. Änderung Bebauungsplan „Börwang - Mühlenweide“

 

Räumlicher Geltungsbereich
 

 


 

3. Änderung mit 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Börwang-West"

 

BP Börwang-West - Geltungsbereich
 


 


 

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pfaffental 5" und 4. Änderung des Bebauungsplanes

"Gewerbegebiet Pfaffental 4" sowie 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Geltungsbereich
 

 

 

 


 




3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Börwang-Prinzenbuckel"
 

räumlicher Geltungsbereich

 

 

 



 

6. Änderung des Bebauungsplanes "Börwang-Südost"

 

Geltungsbereich

 

 

 



Bebauungsplan "Haldenwang-Stadelösch II"


Bebauungsplan "Haldenwang-Stadelösch II"

 

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